Eure aktuelle JAV:

Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung am 02.12.2022 kam zu folgendem Ergebnis:
Die JAV wird von Jean-Pierre Maier, Eva Görgen und Luis Hoffmann vertreten.
 
Zuständigkeit:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 18 Jahren sowie Azubis bis 25 Jahre

Aufgaben der JAV

Maßnahmen beim Betriebsrat beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern oder Azubis im Betrieb helfen. Hier geht es vor allem um Fragen bzgl. der Berufsbildung.
Des Weiteren die Kontrolle, ob die geltenden Arbeitsgesetze, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
Darüber hinaus sind wir Ansprechpartner für unsere KollegInnen wenn es um das Thema Berufsbildung geht. Dazu nehmen wir als JAV Fragen und Anregungen auf und tragen sie beim Betriebsrat vor.

Rechte der JAV

Informationsrecht

Als JAV benötigen wir ggf. über die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis unseres Betriebs Infos. Deshalb muss uns der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und uns die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen (§ 70 Abs. 2 S. 1 BetrVG).
Antragsrecht
Wir können beim Betriebsrat beantragen, dass unsere Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung gesetzt wird (§ 70 Abs. 1 BetrVG).
 
Anregungsrecht
Wir haben die Möglichkeit, Maßnahmen anzuregen, die den jugendlichen ArbeitnehmernInnen und Azubis in unserem Betrieb helfen. Dafür müssen wir zunächst einen Beschluss fassen. Anschließend können wir beim Betriebsrat die Beratung des jeweiligen Beschlusses in der nächsten Betriebsratssitzung beantragen (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 BetrVG).
Teilnahmerecht
Wir dürfen an den Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen (§ 67 Abs. 1 BetrVG).
 
Stimmrecht
Soweit der zu treffende Beschluss überwiegend die jugendlichen ArbeitnehmerInnen und Azubis unseres Betriebs betrifft, haben wir sogar auch ein Stimmrecht (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
 
Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses
Sind wir der Meinung, dass sich ein Betriebsratsbeschluss negativ auf die Interessen der jugendlichen ArbeitnehmerInnen und Azubis eures Betriebs auswirkt, dann haben wir die Möglichkeit, die Aussetzung des Beschlusses für den Zeitraum von einer Woche zu beantragen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
Teilnahme an Besprechungen
Wir dürfen an den Sitzungen von Arbeitgeber und dem Betriebsrat teilnehmen, wenn die in den Sitzungen behandelten Themen überwiegend die jugendlichen und auszubildenden ArbeitnehmerInnen unseres Betriebs betreffen (§ 68 BetrVG).

Service

Kontakt

DRK-Kreisverband Bitburg-Prüm e.V.
Betriebsrat
Rot-Kreuz-Straße 1-3
54634 Bitburg
06561-6020120
06561-602019